Datenschutzgrundverordnung – Können Mitbewerber Verstöße kostenpflichtig abmahnen?
Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat besonders größere Unternehmen bereits einen hohen zeitlichen und personellen Aufwand gekostet. Nach Ablauf der Umsetzungsfrist zum 25.05.2018 rückt sie auch bei kleineren Unternehmen, Vereinen und Selbstständigen zunehmend in den Fokus. Insbesondere da inzwischen fast jedes Unternehmen, jede Vereinigung und jede selbständige Person sich im Rahmen des Internets auf eigenen Webseiten oder in sozialen Medien präsentiert, müssen sich all diese Unternehmen und Vereinigungen mit der Frage auseinandersetzen, inwiefern sie auf der Homepage bzw. in den sozialen Medien personenbezogene Daten verarbeiten und dementsprechend wie weit sie über diese Verarbeitung und die damit zusammenhängenden Rechte der betroffenen Personen informieren müssen.
Zu dieser allgemeinen Pflicht, kommt noch die konkretere Sorge vor kostenpflichtigen Abmahnungen hinzu, falls die Belehrung am Ende doch falsch oder unvollständig sein sollte. Neben den finanziellen Einbußen ist eine solche Abmahnung für den Betroffenen vor allem mit zeitlichem und nervlichem Aufwand verbunden.
Es stellt sich daher die Frage:
Ist es Mitbewerbern möglich, einen Verstoß gegen die Belehrungs- und Informationspflichten der DSGVO abzumahnen.